Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Bei § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 handelt es sich lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift, die etwa auch nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt, sodass aus dieser Vorschrift nicht einmal eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 22.4.2015, 2012/10/0016). Die Bestimmung stellt daher auch keine Umweltschutzvorschrift iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVPG 2000 dar. Aus den gleichen Überlegungen stellt auch die Regelung des § 12 WRG 1959, wonach einer wasserrechtlichen Bewilligung fremde Rechte wie das Grundeigentum entgegenstehen, soweit sie nicht durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, keine Umweltschutzvorschrift im genannten Sinn dar, die geeignet wäre, subjektive Rechte von Umweltorganisationen oder Bürgerinitiativen zu begründen. Entsprechendes gilt für die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in Tirol, die dem öffentlichen Interesse "der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol" dienen (vgl. § 6 Abs. 1 Tir. GVG 1996).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L15Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020