RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/07/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
GVG Tir 1996 §6 Abs1
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §12

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130
Besprechung in:
ecolex 10/2020, S. 940;

Rechtssatz

Bei § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 handelt es sich lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift, die etwa auch nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt, sodass aus dieser Vorschrift nicht einmal eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 22.4.2015, 2012/10/0016). Die Bestimmung stellt daher auch keine Umweltschutzvorschrift iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVPG 2000 dar. Aus den gleichen Überlegungen stellt auch die Regelung des § 12 WRG 1959, wonach einer wasserrechtlichen Bewilligung fremde Rechte wie das Grundeigentum entgegenstehen, soweit sie nicht durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, keine Umweltschutzvorschrift im genannten Sinn dar, die geeignet wäre, subjektive Rechte von Umweltorganisationen oder Bürgerinitiativen zu begründen. Entsprechendes gilt für die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in Tirol, die dem öffentlichen Interesse "der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol" dienen (vgl. § 6 Abs. 1 Tir. GVG 1996).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L15

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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