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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Die Wirkungen eines Überprüfungsbescheides nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 können erst mit Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides eintreten. Solange ein solcher nicht ergangen ist, ist auch "das bereits genehmigte Vorhaben" iSd § 3a Abs. 7 UVPG 2000 auf Basis der bestehenden Bewilligung zu beurteilen. Die Nichteinbeziehung des Umstandes, dass allenfalls ein Kollaudierungsverfahren anhängig (nicht jedoch abgeschlossen) war, kann daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L04Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020