RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/07/0081

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37
B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §17 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130

Rechtssatz

Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert die Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung. Ganz allgemein sind Prognoseentscheidungen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2005, 2004/05/0138). Es ist eine Frage des Einzelfalls, auf Grund welcher Beweisergebnisse das VwG letztlich vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt sein kann, wobei im Falle von Prognoseentscheidungen entsprechend darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Aussagen über Zukünftiges naturgemäß mit einer gewissen (unterschiedlich starken) Unsicherheit behaftet sein müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L03

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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