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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Stmk LUHG 2010 ("Schädigungen ... durch die Ausübung einer der ... Tätigkeiten") und im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV EZ 3243/1 15. GPStLT) ist zunächst davon auszugehen, dass von dieser Bestimmung solche (drohenden oder eingetretenen) Umweltschäden erfasst sind, die durch die betreffende in Anhang 1 genannte Tätigkeit selbst verursacht werden (oder drohen). Aktivitäten, die bloß anlässlich oder gelegentlich dieser Tätigkeiten ausgeübt werden oder auch sonst lediglich in irgendeinem Zusammenhang mit diesen stehen - seien sie begleitend oder vorbereitend -, fallen daher nicht darunter. Als wesentliches Abgrenzungskriterium erweist sich angesichts des Erwägungsgrundes 8 zur Umwelthaftungsrichtlinie vielmehr als sachgerecht, inwieweit sich in der jeweiligen Aktivität jene "potenzielle oder tatsächliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt" verwirklicht, die zur Aufnahme der betroffenen beruflichen Tätigkeit in die in den Anhängen genannten gemeinschaftsrechtlichen bzw. diese umsetzenden Rechtsvorschriften geführt haben. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit lässt sich daher nicht abstrakt umschreiben, sondern ist unter Berücksichtigung dieser Leitlinie materienspezifisch für die einzelnen Aktivitäten (Ziffern der Anhänge) abzugrenzen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070453.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020