RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2018/07/0453

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15102000
L62006 Umwelthaftung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EURallg
LUHG Stmk 2010 Anl1
LUHG Stmk 2010 Anl1 Z5
LUHG Stmk 2010 §2 Abs1 Z1 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959
32004L0035 Umwelthaftung-RL Erwägungsgrund8

Rechtssatz

Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Stmk LUHG 2010 ("Schädigungen ... durch die Ausübung einer der ... Tätigkeiten") und im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV EZ 3243/1 15. GPStLT) ist zunächst davon auszugehen, dass von dieser Bestimmung solche (drohenden oder eingetretenen) Umweltschäden erfasst sind, die durch die betreffende in Anhang 1 genannte Tätigkeit selbst verursacht werden (oder drohen). Aktivitäten, die bloß anlässlich oder gelegentlich dieser Tätigkeiten ausgeübt werden oder auch sonst lediglich in irgendeinem Zusammenhang mit diesen stehen - seien sie begleitend oder vorbereitend -, fallen daher nicht darunter. Als wesentliches Abgrenzungskriterium erweist sich angesichts des Erwägungsgrundes 8 zur Umwelthaftungsrichtlinie vielmehr als sachgerecht, inwieweit sich in der jeweiligen Aktivität jene "potenzielle oder tatsächliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt" verwirklicht, die zur Aufnahme der betroffenen beruflichen Tätigkeit in die in den Anhängen genannten gemeinschaftsrechtlichen bzw. diese umsetzenden Rechtsvorschriften geführt haben. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit lässt sich daher nicht abstrakt umschreiben, sondern ist unter Berücksichtigung dieser Leitlinie materienspezifisch für die einzelnen Aktivitäten (Ziffern der Anhänge) abzugrenzen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070453.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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