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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Braunau am Inn, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. August 1994, Zl. Gem - 7493/2ad - 1994/Wa, betreffend Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei eine Kanalanschlußgebühr in der Höhe von S 30.302,80 vor (Spruchpunkt IIa des Bescheides). Die mitbeteiligte Partei bezahlte diese Anschlußgebühr.
Punkt IIb des Bescheides lautet:
"Die Höhe der Kanalanschlußgebühr richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Kanalanschlusses jeweils gültigen Kanalgebührenordnung (das heißt im Falle einer Nichteinhaltung der Anschlußfrist ändert sich bei einer Änderung der Gebührenordnung auch die Anschlußgebühr)."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 29. Juni 1993 wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund der Änderung der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde neuerlich eine Anschlußgebühr in der Höhe von S 67.456,40 vorgeschrieben. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Interessentenbeitrag mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage fällig wäre. Der Beitragsvorschreibung wäre jene Verordnung zugrundezulegen, in deren zeitlichen Geltungsbereich der Abgabentatbestand, nämlich die Herstellung des Anschlusses, falle. Da der Anschluß erst im Juli 1991 hergestellt worden sei, wäre die ursprüngliche Anschlußgebühr gegenstandslos.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, in der sie im wesentlichen ausführte, daß es nicht in ihrem Verschulden gelegen wäre, daß der Anschluß erst im Juli 1991 hergestellt hätte werden können. Weiters sei die Verpflichtung aus dem Bescheid vom 19. Februar 1990 pünktlich erfüllt worden, sodaß für eine ergänzende Vorschreibung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1994 des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. Dezember 1993) wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Interessentenbeiträgegesetzes 1958 idgF. sei die Gemeinde berechtigt, einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (die Kanalanschlußgebühr) einzuheben, wobei dieser Interessentenbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes "mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage fällig wird".
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde habe dem Mitbeteiligten zwar mit Bescheid vom 19. Februar 1990 eine Kanalanschlußgebühr nach der damals geltenden Gebührenordnung vorgeschrieben, da der Anschluß jedoch erst im Juli 1991 hergestellt worden sei, sei die ursprüngliche Anschlußgebühr gegenstandslos und eine neue Gebühr aufgrund der zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Gebührenordnung neu festzusetzen. Nach Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten in der Berufung wird näher auf die Vorwürfe, der Kanalanschluß hätte aufgrund mehrfach falscher Angaben der Gemeinde und daraus resultierender Aufgrabungsversuche seitens des Mitbeteiligten erst so spät hergestellt werden können, eingegangen (aus den diesbezüglichen Ausführungen ergibt sich unter anderem, daß die beschwerdeführende Stadtgemeinde dem Projektanten des Mitbeteiligten einen unzutreffenden Ausführungsplan betreffend den von der Stadtgemeinde hergestellten Hauskanalanschluß übergeben hatte). Am 25. September 1990 hätte die mitbeteiligte Partei die mit dem Bescheid vom Februar 1990 vorgeschriebene Kanalanschlußgebühr bezahlt. Erst am 12. November 1990 sei der zweite erfolglose Grabungsversuch aufgrund des falschen Kanalanschlußprojektes erfolgt. Von mehrfach falschen Angaben und x-fachen Grabungsversuchen könne daher nicht die Rede sein. Da gemäß § 1 Abs. 4 Interessentenbeiträgegesetz die Interessentenbeiträge mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage fällig würden, sei die Auslegung der mitbeteiligten Partei nicht zutreffend. Der Gesetzgeber habe die Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht mit dem Bestehen der Anschlußpflicht, sondern mit der Herstellung des Anschlusses normiert. Der Beitragsvorschreibung sei jene Verordnung zugrundezulegen, in deren zeitlichen Geltungsbereich der Abgabentatbestand, somit die Herstellung des Anschlusses verwirklicht worden sei. In Punkt IIa des Kanalanschlußbewilligungsbescheides vom 19. Februar 1990 sei die Bindung der Gebühr an die Herstellung des Anschlusses ersichtlich ("... ist folgende Kanalanschlußgebühr innerhalb eines Monates nach Herstellung des Kanalanschlusses ... einzuzahlen"). Nach dem (oben wörtlich wiedergegebenen) Punkt IIb des Bescheides richte sich die Höhe der Kanalanschlußgebühr nach der zum Zeitpunkt des Kanalanschlusses jeweils gültigen Kanalgebührenordnung (und ändere sich bei einer Änderung der Gebührenordnung auch die Anschlußgebühr).
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid vom 10. Jänner 1994 wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten auf.
Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Kanalanschlußpflicht aufgrund der Bauordnung bestehe und der Anschluß aufgrund der Bauordnung vorzuschreiben und auch aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung durchzusetzen sei. Diese Ausführungen seien jedoch für die Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von keiner rechtlichen Bedeutung.
Die Ausführungen der Berufungsbehörde, daß die Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht auf das Bestehen einer Anschlußpflicht, sondern auf die Herstellung des Anschlusses abgestellt sei, seien richtig. Weiters sei auch der Beitragsvorschreibung jene Verordnung zugrundezulegen, in deren zeitlichen Geltungsbereich "der Abgabentatbestand, nämlich die Herstellung des Anschlusses" falle. Aus diesem Grunde hätte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde im Bescheid vom 19. Februar 1990 keine Kanalanschlußgebühr vorschreiben dürfen, da der Anschluß noch nicht hergestellt worden war. Die Vorschreibung in der Höhe von S 30.302,80 könne jedoch nicht als Vorauszahlung auf die endgültige Kanalanschlußgebühr angesehen werden. Obwohl der Tatbestand des Herstellens des Anschlusses noch nicht erfüllt gewesen sei, sei dem Vorstellungswerber eine Kanalanschlußgebühr, basierend auf der Kanalgebührenordnung vom 13. Februar 1984, vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebene Kanalanschlußgebühr sei auch wie im Bescheid vorgesehen bis 19. Juni 1990 eingezahlt worden.
Die Bestimmung in der Gebührenordnung, daß die Kanalanschlußgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses fällig werde, sei als Auftrag an die Behörde anzusehen, daß erst zu diesem Zeitpunkt eine Kanalanschlußgebühr überhaupt vorgeschrieben werden könne. Sollte jedoch schon vor dem Anschluß an das Grundstück ein Bescheid über die Kanalanschlußgebühr ergehen, so bilde dieser Bescheid die rechtliche Grundlage für die Einhebung der Kanalanschlußgebühr und sei auch für die Behörde bindend. Daß durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides im Falle einer Nichteinhaltung der Anschlußfrist sich auch die Anschlußgebühr ändere, sei durch keine rechtliche Grundlage gedeckt. Es seien auch weder aus dem Vorstellungsakt noch aus dem Ermittlungsverfahren Gründe ersichtlich, die die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr rechtfertigen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 1 und 2 des Oö Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, idF LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, lauten:
"§ 1.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:
a)
den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr;
b)
den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage
- Wasserleitungs-Anschlußgebühr;
c)
den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Einrichtung zur Abfuhr oder Beseitigung von Müll - Müllabfuhr(Müllbeseitigungs)-Anschlußgebühr.
Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.
(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.
(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. Zur Leistung von Vorauszahlungen sind jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage (Einrichtung) zum Anschluß verpflichtet sind.
...
§ 2.
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19. Februar 1990 stand die Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates vom 2. Juni 1981, 22. Dezember 1981, 1. Februar 1984 und 8. Juli 1987 in Geltung.
Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Kanalgebührenordnung
lauten wie folgt:
"§ 1 Allgemeines
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 sowie des § 15 Abs. 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1979 werden von der Stadtgemeinde Braunau am Inn hinsichtlich der gemeindeeigenen öffentlichen Kanalisationsanlage eingehoben:
a./ eine einmalige Kanalanschlußgebühr und
b./ laufende Kanalbenützungsgebühren.
§ 2 Gebührenschuld und Haftung
(1) Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes (Gebäude, unbebautes Grundstück) ist zur Entrichtung der Kanalgebühren verpflichtet. Miteigentümer haften zu ungeteilter Hand (§ 891 ABGB).
(2) Mit dem Eigentümer haften für die Kanalgebühren auch die zur vollen Benützung der ganzen Liegenschaft berechtigten Personen, z.B. Bauberechtigter, Pächter, Fruchtnießer, Gesamtmieter zu ungeteilter Hand.
§ 3 Vorschreibung und Fälligkeit
Die Kanalanschlußgebühr wird mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die
gemeindeeigene öffentliche Kanalanlage fällig.
§ 4 Ausmaß der Kanalanschlußgebühr
(1) Die Kanalanschlußgebühr setzt sich aus der Grundgebühr (Abs. 2) und aus Zuschlägen (Abs. 3) zusammen.
...
(§ 6 Kanalbenützungsgebühr)
...
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Kanalanschlußgebühr wird mit dem Anschluß eines Grundstückes an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage fällig.
(2) Die Kanalbenützungsgebühren sind vierteljährlich zur Zahlung fällig, und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres."
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde folgert aus § 3 dieser Verordnung und § 1 Abs. 4 Oö Interessentenbeiträge-Gesetz betreffend die Fälligkeit der Kanalanschlußgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses des Grundstückes, daß für die Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr jene Verordnung maßgeblich sei, die in diesem Fälligkeitszeitpunkt in Geltung stehe.
Hiezu ist festzustellen, daß zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Abgabenanspruches und dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches zu unterscheiden ist. Für die Entstehung des Abgabenanspruches wäre gemäß § 3 Oö LAO, LGBl. Nr. 107/1996, jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Tatbestand verwirklicht, "an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft". Hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens des Abgabenanspruches enthalten weder das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 noch die zitierte Kanalgebührenordnung eine ausdrückliche Regelung (in der Kanalgebührenordnung lautet wohl die Überschrift zu § 3 "Vorschreibung und Fälligkeit", § 3 regelt aber vom Wortlaut her nur die Fälligkeit). Aus § 3 iVm § 7 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung kann jedoch geschlossen werden, daß § 3 die Entstehung des Abgabenanspruches regeln sollte. Im Beschwerdefall kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung der Kanalgebührenordnung zutrifft und ob eine so verstandene Gebührenordnung dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 entspricht.
Schon die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Frage, wann eine Abgabe rechtens vorzuschreiben wäre und welche Rechtslage dabei angewendet werden könnte, dann keine maßgebliche Bedeutung zukommt, wenn - wie im Beschwerdefall - die Abgabe (vom Rechtsunterworfenen unbekämpft) schon vor dem sich allenfalls aus dem Gesetz ergebenden Zeitpunkt der Zulässigkeit der Vorschreibung rechtskräftig vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung jedoch Spruchpunkt IIb des Bescheides vom 19. Februar 1990 zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat zutreffend auf Spruchpunkt IIb des Bescheides vom 19. Februar 1990 hingewiesen, welcher den in Spruchpunkt IIa zum Ausdruck gebrachten Bescheidwillen relativiert und einen Vorbehalt der neuerlichen Festsetzung der Abgabe für den Fall der Änderung der Gebührenordnung bis zur Herstellung des Anschlusses enthält.
Die beschwerdeführende Gemeinde übersieht jedoch, daß dieser Vorbehalt gesetzeskonformer Weise und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden kann, daß die neuerliche Abgabenvorschreibung jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn die Verzögerung der Herstellung des Anschlusses vom Abgabepflichtigen zu vertreten ist, ohne daß die Gemeinde zu der Verzögerung Anlaß gegeben hätte. Da dies im Beschwerdefall jedoch auch aufgrund der Feststellungen der Gemeindebehörden nicht der Fall ist, liegt in der Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides (wenn auch mit anderer Begründung) durch die belangte Behörde im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG zu beziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170385.X00Im RIS seit
20.11.2000