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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §21 Abs2 Z4 idF 1998/070Rechtssatz
Auch bei Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, ist eine Unterscheidung zwischen betriebs- oder unternehmensbezogenem und nicht betriebs- oder unternehmensbezogenem Handeln möglich, wofür das Auftreten der Person entscheidend ist. Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt nur dann vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehört; es muss also einen funktionellen Bezug zum Unternehmen aufweisen, was für Privatgeschäfte des Unternehmers nicht gilt. Dieser Unternehmensbezug muss für den Geschäftspartner (Erklärungsempfänger) erkennbar sein (vgl. Schauer in Krejci, RK (UGB), Rz 12 zu § 343 UGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160003.J03Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020