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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z 8 NAGDV 2005 nicht gedeckt. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, hat grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220047.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020