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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt eine aufrechte Titelerteilung voraus (vgl. § 24 und § 2 Abs. 1 Z 11 NAG 2005). Selbst ein Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung würde nichts an der Entscheidungspflicht der Behörde ändern. Die Behörde (das VwG) hätte im Verlängerungsverfahren zu prüfen, ob der zu verlängernde Aufenthaltstitel dem Rechtsbestand angehört, und ihre (allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).
Schlagworte
Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220015.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020