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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0169 E 1. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L10Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020