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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §891Beachte
Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 (RV 330 BlgNR 24. GP 41) wird durch die in § 2 Abs. 6 NAG 2005 vorgesehene Haftung "zur ungeteilten Hand" gemäß § 891 ABGB klargestellt, "dass jeder Haftende (um als solcher auch anerkannt werden zu können) im Rahmen der Prüfung der Tragfähigkeit der Erklärung auch für sich alleine die (gesamten) erforderlichen Mittel nachweisen muss".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L06Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020