RS Vwgh 2020/6/3 Ra 2019/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebG 1957 §33 TP5
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Ob ein konkreter Bestandvertrag vom Verwaltungsgericht, das sich auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis des VwGH erwähnten Rechtsprechung bewegt, im Einzelfall in seiner Gesamtgestaltung als Vertrag auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer gedeutet wird, ist von krassen Fehlentscheidungen abgesehen keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. auch VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0335, VwGH 12.4.2017, Ra 2017/16/0040, VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160182.L06

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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