TE Vwgh Beschluss 1998/1/26 96/10/0044

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften;

Norm

AnerkennungsG 1874 §1;
AnerkennungsG 1874 §2;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
RRBG 1998 §11 Abs2;
RRBG 1998 §12;
RRBG 1998 §3;
VwGG §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des 1. Verein der Freunde der Christengemeinschaft, 2. Dr. Martin D, 3. Dr. Christoph L,

4. Mag. Erich C und 5. der Ute K, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Martin Machold, Mag. Axel Bauer, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungpsflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer am 11. März 1996 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, sie hätten am 14. März 1995 bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, der Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich die Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche gemäß dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68 (AnerkG), auszusprechen. Über den Antrag sei bisher nicht entschieden worden. Es werde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und der Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich die Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche aussprechen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach § 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998 (ausgegeben am 9. Jänner 1998), findet dieses Bundesgesetz auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt (der in der soeben zitierten Vorschrift bezogene § 3 regelt Voraussetzungen des Antrages der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit). Nach § 12 leg. cit. tritt dieses Bundesgesetz mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall, daß die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge einer Geseztesänderung weggefallen und damit ihre Entscheidungspflicht untergegangen ist, die Auffassung vertreten, daß die Säumnisbeschwerde wegen des Verlustes der (ursprünglich vorhandenen) Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1991, Slg. 13.442/A, vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0317, vom 24. Februar 1993, Zl. 93/03/0008, vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0076, und vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0101 u. a.).

Die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Überlegungen (des näheren wird auf die Begründung insbesondere des erstzitierten Beschlusses verwiesen) sind entsprechend auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem eine nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde erfolgte Gesetzesänderung die Entscheidungsfrist (neuerlich) in Gang setzt (vgl. für den Fall des neuerlichen Beginnes der Entscheidungsfrist weiters den Beschluß vom 29. März 1994, Slg. 14.025/A).

Durch § 11 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1998 wurde für die belangte Behörde eine am 10. Jänner 1998 beginnende Entscheidungsfrist in Gang gesetzt. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung liegt somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor; die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Verlustes der Berechtigung der Beschwerdeführer zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100044.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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