RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2018/04/0023

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs4

Rechtssatz

Soweit sich die zweitmitbeteiligte Partei (als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) in ihrer Revisionsbeantwortung der Amtsrevision vollinhaltlich anschloss und unter Berufung auf die darin vorgebrachten Revisionsgründe die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes A) des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis der zweitmitbeteiligten Partei am 4. Oktober 2018 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 27. November 2018 gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - der Sache nach als Revision der zweitmitbeteiligten Partei zu verstehen - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, Rn. 24, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018040023.J04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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