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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Soweit sich die zweitmitbeteiligte Partei (als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) in ihrer Revisionsbeantwortung der Amtsrevision vollinhaltlich anschloss und unter Berufung auf die darin vorgebrachten Revisionsgründe die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes A) des angefochtenen Erkenntnisses beantragte, ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis der zweitmitbeteiligten Partei am 4. Oktober 2018 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 27. November 2018 gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - der Sache nach als Revision der zweitmitbeteiligten Partei zu verstehen - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, Rn. 24, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018040023.J04Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020