RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2018/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0015 B 25. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018040023.J02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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