RS Vwgh 2020/6/8 Ra 2020/19/0155

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/13/0013 E 26. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit bei ihm angefochtener Entscheidungen - jedenfalls dann, wenn nicht Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist - ohne Rücksicht auf spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Rechtslage zu überprüfen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137, VwSlg 18061 A/2011, mit Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0008, VwSlg 8218 F/2007, und seither etwa noch den Beschluss vom 26. Juni 2013, 2011/03/0021, und das Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0029).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190155.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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