RS Vwgh 2020/6/8 Ra 2018/19/0478

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18
FrPolG 2005 §55 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3

Rechtssatz

Wurde die Entscheidung des BVwG betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom VwGH zwischenzeitlich mit Erkenntnis aufgehoben, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc", hat das zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom VwGH danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (vgl. etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161). Die - auf § 55 Abs. 1a FrPolG 2005 gestützte - Behebung der behördlich ausgesprochenen Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise durch das BVwG erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190478.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten