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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §18Rechtssatz
Wurde die Entscheidung des BVwG betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom VwGH zwischenzeitlich mit Erkenntnis aufgehoben, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc", hat das zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom VwGH danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (vgl. etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161). Die - auf § 55 Abs. 1a FrPolG 2005 gestützte - Behebung der behördlich ausgesprochenen Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise durch das BVwG erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190478.L02Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020