RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2019/06/0029

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2018 §34
BauO Tir 2018 §46
VVG §10 Abs2
VVG §4 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0032 E 19. Dezember 2012 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tir BauO (Hinweis E vom 23. November 2010, 2008/06/0070) darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Bauauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/05/0148, zur Bauordnung für Wien, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0007, zum Stmk BauG). Gleiches muss auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach § 29 Tir BauO 2011 gelten, weil gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung die Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der vermuteten Baubewilligung dem Bestehen oder Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten ist. Das Feststellungsverfahren nach § 29 Tir BauO 2011 verfolgt somit im hier relevanten Zusammenhang den gleichen Zweck wie das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060029.L03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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