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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Die Berichtigung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (vgl. Ritz, BAO6, § 293 Tz 28, und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. VwGH 24.6.2009, 2009/15/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150123.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020