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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der O AG in L, vertreten durch die KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. April 2019, Zl. RV/5101813/2017, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2011 sowie Umsatzsteuer 2006 bis 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über Beschwerden der revisionswerbenden Bank betreffend u.a. die Wiederaufnahme der Umsatzverfahren 2006 bis 2011 sowie Umsatzsteuer 2006 bis 2012 ab.
2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision, die das Erkenntnis hinsichtlich der angeführten Wiederaufnahmen und Steuern anficht, werden als Revisionspunkte geltend gemacht:
3 „Die Revisionswerberin erachtet sich durch das Erkenntnis des BFG vom 1.4.2019, GZ RV/5101813/2017, in seinem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf rechtmäßige Anwendung der Steuergesetze, insbesondere der Bestimmungen der §§ 2 Abs 2, 6 Abs 2 und 12 Abs 1 UStG sowie § 303 BAO, jeweils in der in den betroffenen Jahren geltenden Fassung, verletzt.“
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2018/15/0001; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009)
5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
6 Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung einzelner Bestimmungen des UStG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. mit weiteren Nachweisen nochmals VwGH 30.4.2019, Ro 2018/15/0001).
7 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150098.L00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020