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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art117Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß § 39 Abs. 1 bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des § 39 Abs. 4 TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vgl. VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 39 Abs. 4 TGO greift insofern in das subjektive Recht ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L06Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020