RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2018/01/0287

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117 Abs4
GdO Tir 2001 §36 Abs1
GdO Tir 2001 §36 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 1 TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates (entsprechend dem bereits in Art. 117 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich normierten Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen) öffentlich und ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen, es sei denn der Gemeinderat schließt gemäß § 36 Abs. 3 TGO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit in Ausnahmefällen für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand aus. Insoweit kommt gemäß § 36 Abs. 1 TGO jedermann ein subjektives Recht zu, einer Gemeinderatssitzung als Zuhörer beizuwohnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L05

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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