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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art117 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 1 TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates (entsprechend dem bereits in Art. 117 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich normierten Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen) öffentlich und ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen, es sei denn der Gemeinderat schließt gemäß § 36 Abs. 3 TGO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit in Ausnahmefällen für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand aus. Insoweit kommt gemäß § 36 Abs. 1 TGO jedermann ein subjektives Recht zu, einer Gemeinderatssitzung als Zuhörer beizuwohnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L05Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020