RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2018/01/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117
GdO Tir 2001 §21 Abs1 lita
GdO Tir 2001 §33
GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Der Gemeinderat ist (im Gegensatz zu den Gesetzgebungsorganen National- und Bundesrat sowie den Landtagen) eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde (vgl. VfGH 27.6.1975, B 3/75, VfSlg. 7607; 24.11.2016, V 39/2016). Gemäß § 33 TGO berät und beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Gemäß § 39 Abs. 4 TGO kann der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats (§ 37 TGO) in Ausübung der ihm übertragenen Sitzungspolizei nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung unter anderem störende Zuhörer entfernen (vgl. zur Handhabung der Sitzungspolizei als Aufgabe des Bürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats VfGH 16.12.1975, V 13/75, VfSlg. 7722). Diese gesetzliche Ordnungsbefugnis dient dazu, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinderates als allgemeiner Vertretungskörper (die ungestörte Beratung und Beschlussfassung) im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von öffentlichen Sitzungen zu gewährleisten (vgl. idS zur Sitzungspolizei nach § 34 AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; bzw. zur Sitzungspolizei nach § 197 ZPO VfGH 11.6.2019, E 1666/2019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten