RS Vwgh 2020/6/17 Ro 2020/16/0005

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs7

Rechtssatz

Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit nach § 43 Abs. 7 VwGG kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Verwaltungsgerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J06

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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