RS Vwgh 2020/6/17 Ro 2020/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §43 Abs7
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 29.1.2008, 2005/05/0159).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J07

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten