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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §43 Abs7Rechtssatz
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 29.1.2008, 2005/05/0159).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J07Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020