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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §43 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. September 2019, Zl. LVwG-AV-133/001-2019, betreffend Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag des Revisionswerbers vom 30. Mai 2020 auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 24. April 2020, Zl. Ro 2020/16/0005-3, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 24. April 2020, Zl. Ro 2020/16/0005-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. September 2019. Zl. LVwG-AV-133/001-2019, erhobene Revision zurück, da in dieser eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt worden war. Weiters verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber dazu, dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2 Mit einem als „Kostenbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom 30. Mai 2020 stellte der Revisionswerber den „Antrag auf Berichtigung des Kostenausspruches“ dahingehend, dass kein Aufwandersatz stattzufinden habe.
3 Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
4 Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb ist der gegenständliche Antrag zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 29.1.2008, 2005/05/0159).
5 Zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Verwaltungsgerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. nochmals VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159).
6 Der Berichtigungsantrag des Revisionswerbers bekämpft - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschlusses vom 20. April 2020 vertretene Rechtsauffassung, dass dem Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat, ein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.
Wien, am 17. Juni 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J03Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020