TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/26 98/10/0019

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0020 E 26. Jänner 1998 98/10/0021 E 9. März 1998 98/10/0022 E 26. Jänner 1998 98/10/0023 E 26. Jänner 1998 98/10/0024 E 26. Jänner 1998 98/10/0025 E 26. Jänner 1998 98/10/0026 E 26. Jänner 1998 98/10/0027 E 26. Jänner 1998 98/10/0028 E 26. Jänner 1998 98/10/0029 E 26. Jänner 1998 98/10/0030 E 26. Jänner 1998 98/10/0031 E 26. Jänner 1998 98/10/0032 E 26. Jänner 1998 98/10/0033 E 26. Jänner 1998 98/10/0034 E 26. Jänner 1998 98/10/0044 E 9. März 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des P in Innsbruck, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juli 1995, Zl. U-12.186/67, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (im Spruchpunkt I) der Berufung des Landesumweltanwaltes Folge und änderte den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I. wie folgt:

"Herrn (Beschwerdeführer) wird gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und lit. b, Abs. 2, lit. a Z. 2, Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 40 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 lit. c und 9 lit. d und g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den G. im Industriegebiet Z. zur Erschließung der Gp. 459/2 KG Z. nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen versagt."

Ferner wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. (im Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Aus Anlaß dieser Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1997, Zl. A 61/97, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u.a., wurde ausgesprochen, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid beruht auf Vorschriften jenes Gesetzes, dessen Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof im soeben erwähnten Erkenntnis festgestellt hat. Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG; das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100019.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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