Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AnerkennungsG 1874 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der "Kirche S" in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Schultschik und Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Pöckgasse 4, gegen den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer am 2. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde vor, sie habe mit Antrag vom 21. Dezember 1989 bei der belangten Behörde die Anerkennung als Religionsgesellschaft gemäß dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68 (Anerkennungsgesetz), beantragt. Über diesen Antrag sei bisher nicht entschieden worden. Es werde daher beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst erkennen und die Beschwerdeführerin als Religionsgesellschaft gemäß dem Anerkennungsgesetz anerkennen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Nach § 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998 (ausgegeben am 9. Jänner 1998), findet dieses Bundesgesetz auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt (der in der soeben zitierten Vorschrift bezogene § 3 regelt die Voraussetzungen eines Antrages der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit).
Nach § 12 leg. cit. tritt dieses Bundesgesetz mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall, daß die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge einer Gesetzesänderung weggefallen und damit ihre Entscheidungspflicht untergegangen ist, die Auffassung vertreten, daß die Säumnisbeschwerde wegen des Verlustes der (ursprünglich vorhandenen) Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (vgl. die Beschlüsse vom 21. Mai 1991, Slg. 13.442/A, vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0317, vom 24. Februar 1993, Zl. 93/03/0008, vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0076, und vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0101). Die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Überlegungen (des näheren wird auf die Begründung insbesondere des erstzitierten Beschlusses verwiesen) sind entsprechend auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem eine nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde erfolgte Gesetzesänderung die Entscheidungsfrist (neuerlich) in Gang setzt (vgl. für den Fall des neuerlichen Beginnes der Entscheidungsfrist weiters den Beschluß vom 29. März 1994, Slg. 14.025/A).
Durch § 11 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz des Gesetzes BGBl. Nr. 19/1998, wurde für die belangte Behörde eine am 10. Jänner 1998 beginnende Entscheidungsfrist in Gang gesetzt. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung liegt somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor; die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Verlustes der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100169.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017