RS Vwgh 2020/6/18 Ra 2019/15/0078

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0079 E 29.06.2020

Rechtssatz

Begründet ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung, ist dieses Begehren dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039; 17.10.2012, 2009/16/0044, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn in einer Bescheidbeschwerde die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe und die Rückerstattung der sich daraus ergebenden Differenz zum entrichteten Betrag beantragt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150078.L02

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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