RS Vwgh 2020/6/19 Ra 2020/06/0101

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0025 E 24. März 2010 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 besitzen keine Parteistellung. Dadurch besitzen sie auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte (vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S. 369). Der Gesetzgeber verwendet in § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 offensichtlich ganz bewußt den Begriff "Nachbar" nicht.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060101.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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