RS Vwgh 2020/6/22 Ra 2019/01/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0118

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, Rn. 8 und 10, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010117.L04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten