TE Vwgh Beschluss 2020/6/24 Ra 2020/05/0013

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

L61604 Bodenschutz Klärschlamm Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §13 Abs1 Z2
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §15 Abs1 Z2
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §2 Abs1 Z5
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §8 Abs1 Z4
BodenschutzG OÖ 1991 §7 Abs1
BodenschutzG OÖ 1991 §7 Abs1 Z1
BodenschutzG OÖ 1991 §7 Abs4 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des K K in W, vertreten durch Mag. Thomas Hansa, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Zemannstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Jänner 2020, LVwG-152109/20/DM, betreffend Nichtgewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - Oö. AEG 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde W; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. AEG 2001 ist eine Senkgrube im Sinne dieses Gesetzes eine bauliche Anlage oder ein Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Aufbewahrung von häuslichen und betrieblichen Abwässern.

6        Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Oö. AEG 2001 hat die Behörde land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation auszunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbst bewirtschaftete, geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können.

7        Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Oö. AEG 2001 ist die Errichtung von Senkgruben außerhalb von im Abwasserentsorgungskonzept als Zonen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 leg. cit. ausgewiesenen Teilen des Gemeindegebietes verboten, es sei denn, die Senkgrube dient zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind.

8        Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten auf Böden ist gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verboten; ausgenommen ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Ausbringung von häuslichen Abwässern auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen. Senkgrubeninhalte (§ 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) dürfen gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 leg. cit. aber nicht ausgebracht werden auf wassergesättigte oder durchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke.

9        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zum Begriff eines Behälters zur Sammlung und vorübergehenden Aufbewahrung von häuslichen und betrieblichen Abwässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. AEG 2001, und es bedürfe der Klarstellung, ob Behältnisse aus Kunststoff, welche zulässigerweise unter anderem auch zur Lagerung von Chemikalien herangezogen würden, geeignete dichte Sammelbehälter für häusliche Abwässer ohne Überlauf darstellten. Wie der Begriff „ein Behälter“ in § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. AEG 2001 auszulegen sei und ob flüssigkeitsdichte Behältnisse aus Kunststoff eine zulässige Alternative zu betonierten Senkgruben darstellten, sei für den Revisionswerber und andere Eigentümer kleinerer landwirtschaftlicher Objekte ohne Tierhaltung von unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Behältnisse aus Kunststoff stellten wie betonierte Senkgruben einen geeigneten Lagerraum für Abwässer dar, sie seien allerdings einfacher instand zu halten und kostengünstiger.

10       Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung (S. 10 des angefochtenen Erkenntnisses) ausgeführt hat, dass für die vom Revisionswerber angestrebte Ausnahme das Erfordernis einer Senkgrube bestehe. In weiterer Folge hat sich das Verwaltungsgericht aber bezüglich der Nichtgewährung dieser Ausnahme auf die Darlegungen der bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, nach denen es sich bei dem System des Revisionswerbers („Intermediate Bulk Container“) um kein geprüftes Abwassersystem handle, das dem Stand der Technik entspreche. Der Revisionswerber erfülle daher (inklusive Senkgrube) die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 2 Oö. AEG 2001 für die Ausnahme nicht.

11       Die Ausführungen der Amtssachverständigen vom 8. November 2019 hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 des angefochtenen Erkenntnisses im Wesentlichen wiedergegeben. Fragwürdig bleibe demnach, was bei Starkregenereignissen bzw. einem eventuell gefrorenen Pflanzenbeet im Winter passiere. Der Amtssachverständigen sei keine Konformitätserklärung bzw. österreichische technische Zulassung des Systems des Revisionswerbers als Senkgrube bekannt. Die gegenständliche Entsorgung der häuslichen Abwässer stelle daher kein gesamtes geprüftes Abwasserentsorgungssystem dar.

12       Das angefochtene Erkenntnis beruht daher tragend nicht darauf, dass das System des Revisionswerbers keine Senkgrube im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. AEG 2001 sei, sondern darauf, dass beim System des Revisionswerbers eine Ausbringung auf wassergesättigte oder durchfrorene Böden entgegen der (auch auf S. 10 des angefochtenen Erkenntnisses zitierten) Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 möglich sei. Dagegen wird aber in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht.

13       Die Revision musste daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Wien, am 24. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050013.L00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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