RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/05/0315

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

10/10 Grundrechte
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §39 Abs1 Z4
AWG 2002 §50
AWG 2002 §50 Abs4
StGG Art5

Rechtssatz

Da es dem Grundmiteigentümer unbenommen bleibt seine Ansprüche mit den Mitteln des Privatrechtes zu verfolgen, kann keine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit dahin gesehen werden, wenn das AWG 2002 zwar in § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers verlangt, ihm aber im Verwaltungsverfahren nach § 50 AWG 2002 keine Möglichkeit gibt, deren Fehlen geltend zu machen. Es mag zwar rechtspolitisch, insbesondere verwaltungsökonomisch fragwürdig sein, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen und gerade dabei aus privatrechtlichen Gründen eventuell nicht konsumierbare Bewilligungen zu erteilen, verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich in diesem Zusammenhang aber nicht (vgl. auch dazu VfGH 6.3.1997, B 3509/96).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050315.L04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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