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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §39 Abs1 Z4Rechtssatz
Das AWG 2002 verlangt in seinem § 39 Abs. 1 Z 4 die Zustimmungserklärung, eine Parteistellung des zustimmungsberechtigten Grundeigentümers ist auf Grund des § 50 Abs. 4 AWG 2002 aber ausgeschlossen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die öffentlich-rechtliche Genehmigung als solche nicht geeignet ist, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen und gegebenenfalls Duldungspflichten auszulösen. Anders wäre dies nur, wenn im Spruch der Bewilligung auch eine Duldungspflicht verankert worden wäre (vgl. VwGH 27.5.2003, 2002/07/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050315.L03Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020