RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/05/0315

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §39 Abs1 Z4
AWG 2002 §50 Abs4

Rechtssatz

Das AWG 2002 verlangt in seinem § 39 Abs. 1 Z 4 die Zustimmungserklärung, eine Parteistellung des zustimmungsberechtigten Grundeigentümers ist auf Grund des § 50 Abs. 4 AWG 2002 aber ausgeschlossen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die öffentlich-rechtliche Genehmigung als solche nicht geeignet ist, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen und gegebenenfalls Duldungspflichten auszulösen. Anders wäre dies nur, wenn im Spruch der Bewilligung auch eine Duldungspflicht verankert worden wäre (vgl. VwGH 27.5.2003, 2002/07/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050315.L03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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