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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §50Rechtssatz
Eine öffentlich-rechtliche Bewilligung sagt nichts darüber aus, ob die Anlage nicht mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Eine solche Bewilligung ist daher nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen (vgl. für Baubewilligungen VfGH 6.3.1997, B 3509/96), etwa durch eine Duldungspflicht. Eine nach dem Privatrecht unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums kann mit den Mitteln des Privatrechtes bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050315.L02Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020