RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2020/02/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03503000
E3L E03605300
E3L E15400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
TierhaltungsV 01te 2005 Anl6 Pkt7
TierschutzG 2005 §18 Abs3 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
31999L0074 Legehennenbetriebe-RL Art13 Abs2
31999L0074 Legehennenbetriebe-RL Art6

Rechtssatz

Schon die Bezeichnung der Richtlinie 1999/74/EG bringt deren Zweck zum Ausdruck, nämlich die "Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen". Auch Artikel 6 legcit. schreibt den Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass alle Käfige "die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen". Ausdrücklich erlaubt Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 legcit. den Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beizubehalten oder anzuwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Durch die den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 1999/74/EG selbst eingeräumte Möglichkeit, strengere Vorschriften ohne weitere Einschränkungen beizubehalten oder anzuwenden, kann die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit von § 18 Abs. 3 Z 2 TierschutzG 2005 bzw. Punkt 7.3.1.1. der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung nicht darin begründet sein, dass diese Vorschriften (mit einer 15-jährigen Übergangszeit) nunmehr einen weiter gehenden Schutz von Legehennen vorsehen als dies die Richtlinie in Artikel 6 als Mindestanforderung verlangt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020116.L01

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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