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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Schon die Bezeichnung der Richtlinie 1999/74/EG bringt deren Zweck zum Ausdruck, nämlich die "Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen". Auch Artikel 6 legcit. schreibt den Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass alle Käfige "die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen". Ausdrücklich erlaubt Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 legcit. den Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beizubehalten oder anzuwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Durch die den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 1999/74/EG selbst eingeräumte Möglichkeit, strengere Vorschriften ohne weitere Einschränkungen beizubehalten oder anzuwenden, kann die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit von § 18 Abs. 3 Z 2 TierschutzG 2005 bzw. Punkt 7.3.1.1. der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung nicht darin begründet sein, dass diese Vorschriften (mit einer 15-jährigen Übergangszeit) nunmehr einen weiter gehenden Schutz von Legehennen vorsehen als dies die Richtlinie in Artikel 6 als Mindestanforderung verlangt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020116.L01Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020