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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dr. S in W, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/44, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Oktober 2019, VGW-102/076/10934/2019-5, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftüberprüfung mit einem Alkovortestgerät (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftüberprüfung mit einem Alkovortestgerät durch einOrgan der Landespolizeidirektion Wien als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
5 Nach der wesentlichen Begründung stellt der - im angefochtenen Beschluss zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes folgend die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftüberprüfung gemäß § 5 StVO keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar.
6 Gegen diesen Beschluss hat der Revisionswerber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 4039/2019-5, ihre Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
7 In der nunmehr gegen den angeführten Beschluss erhobenen Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung ohne Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes Allgemeines zur Frage einer Maßnahmenbeschwerde bei einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt vorgebracht. Der Revisionswerber behauptet aber nicht, dass der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, Rechtsprechung zu dieser Frage fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde.
8 Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020094.L00Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020