RS Vwgh 2020/6/29 Ro 2019/01/0014

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

Rechtssatz

Eine solche erhebliche, die gefahrlose Rückkehr ermöglichende Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände bedeutet auch eine grundlegende Änderung der objektiven Umstände für seine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland. Auf Grund der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Veränderung erscheint dieser in seinem Herkunftsland nicht mehr Umständen ausgesetzt, die die Unfähigkeit dieses Landes belegen, seinen Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die aus Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegen seine Person gerichtet würden und nach dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 69, folglich die Flüchtlingseigenschaft erlischt, weil durch diese Änderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J15

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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