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E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine solche erhebliche, die gefahrlose Rückkehr ermöglichende Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände bedeutet auch eine grundlegende Änderung der objektiven Umstände für seine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland. Auf Grund der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Veränderung erscheint dieser in seinem Herkunftsland nicht mehr Umständen ausgesetzt, die die Unfähigkeit dieses Landes belegen, seinen Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die aus Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegen seine Person gerichtet würden und nach dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, C-175/08 ua, Abdulla ua, Rn. 69, folglich die Flüchtlingseigenschaft erlischt, weil durch diese Änderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J15Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020