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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch die Literatur und EASO gehen davon aus, dass der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie "Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist" nicht zwischen den in der Person des Flüchtlings gelegenen, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen, Umstände und jenen die Lage im Herkunftsstaat betreffenden Umstände unterscheidet. Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich somit nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J14Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020