RS Vwgh 2020/6/29 Ro 2019/01/0014

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnC Z5
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite

Rechtssatz

Auch die Literatur und EASO gehen davon aus, dass der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie "Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist" nicht zwischen den in der Person des Flüchtlings gelegenen, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen, Umstände und jenen die Lage im Herkunftsstaat betreffenden Umstände unterscheidet. Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich somit nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J14

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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