TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/26 97/10/0175

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde 1. des Franz K und 2. der Margareta K, beide in St. J, beide vertreten durch Dr. Hannes Gruber, Rechtsanwalt in Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 1997, Zl. 6-55 St 5/2-1997, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. (BH) vom 1. Juli 1996 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. b und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 65/1976, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführer beriefen gegen mehrere dieser Auflagen, darunter auch gegen die Auflage 2, derzufolge die Dacheindeckung mit einem Ziegelmaterial zementgrau vorzunehmen war. Sie führten dazu aus, die Dacheindeckung werde mit rotbraunem Ziegel (Bramac) vorgenommen. Die Eindeckung werde aufgrund des Baubescheides der Gemeinde J., basierend auf einem Gemeinderatsbeschluß, in rotbrauner Farbe errichtet. Außerdem sei die rotbraune Dacheindeckung in der Baubeschreibung angeführt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben und der Bescheid der BH vom 1. Juli 1996 aufgehoben und in Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Naturschutzbehörde erster Instanz verwiesen. In der Begründung heißt es u.a., dem erstinstanzlichen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, ob zwischen der Baubehörde und der Naturschutzbehörde ein Meinungsaustausch stattgefunden hat; dies nicht allein aus dem beeinspruchten Grund der Färbelung der Dacheindeckung, sondern auch aus den anderen Berufungsgründen. Aus dem vorgelegten Handakt ließen sich nämlich keine Hinweise darauf entnehmen, was bzw. in welchem Umfang die Baubehörde in ihren Baubescheiden den Beschwerdeführern vorgeschrieben habe. Es könnte nämlich im Extremfall gerade bei der Färbelung der Dacheindeckung zu einer Interessenkollision zwischen der Gemeinde und der Naturschutzbehörde kommen, wenn zwei rechtskräftige Bescheide verschieden gefärbelte Dacheindeckungen vorsähen. Die Lösung dieses Problems dürfe nicht dem Bewilligungswerber überlassen bleiben.

In der Folge führte die BH am 9. Jänner 1997 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei schlug der bautechnische Amtssachverständige (neuerlich) eine Auflage des Inhalts vor, daß die Dacheindeckung mit grauem Deckungsmaterial zu erfolgen hat.

Die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde St. J. und der Beschwerdeführer ist in der Verhandlungsschrift wie folgt wiedergegeben:

"Der Bürgermeister der Gemeinde St. J. weist auf die Gemeinderatssitzung vom 11. Februar 1995 hin, wo ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluß gefaßt wurde, wo auch im Freiland eine braune bis rotbraune Dacheineckung gewählt werden kann. Grundsätzlich spricht sich der Gemeinderat gegen eine einheitliche dunkelgraue bis graue Dacheindeckung aus. Weiters verweist die Gemeinde St. J. in ihrer Stellungnahme darauf, daß in Sichtverbindung des zu verhandelnden Objektes drei weitere Objekte stehen, welche eine rotbraune Eindeckung aufweisen. Es handelt sich hiebei um die Objekte St. 10 und St. 15 sowie um das Objekt K. 21.

Die Bewilligungswerber F. und M. K. (die Beschwerdeführer) erklären sich grundsätzlich mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden, mit Ausnahme des Auflagenpunktes 1, d.h. der Vorschreibung der Dacheindeckung in zementgrauem Farbton.

Der Bürgermeister der Gemeinde St. J. teilt mit, daß die baubehördliche Bewilligung am 21. Februar 1996 erteilt worden ist, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1996. Demgemäß ist eine rotbraune Dachdeckung aufgrund der Baubeschreibung, die einen wesentlichen Bestandteil des baubehördlichen Bescheides darstellen, zulässig."

Mit Bescheid vom 21. April 1997 erteilte die BH den Beschwerdeführern die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses unter Auflagen. Auflage 1 sieht vor, daß die Dacheindeckung mit grauem Deckungsmaterial zu erfolgen hat.

Die Beschwerdeführer beriefen. Die Berufung hat folgenden Wortlaut:

"Gegen den oben angeführten Bescheid wird in offener Frist gemäß § 63 Abs. 5 AVG Berufung erhoben.

Begründung:

Wir berufen gegen den Punkt 1 im Bescheid welcher die Auflage des grauen Dachdeckungsmaterials beinhaltet.

Die Dacheindeckung wird mit rotbraunem Ziegel (Bramac) vorgenommen. Die Eindeckung wird aufgrund des Baubescheides der Gemeinde St. J., basierend auf einem Gemeinderatsbeschluß, in rotbraun errichtet. Außerdem ist die rotbraune Dacheindeckung in der Baubeschreibung angeführt. Weiters wird auf die Stellungnahme des Bürgermeisters verwiesen. Im Sichtbereich des Bewilligungsobjektes sind mehrere Gebäude mit roter bis rotbrauner Dacheindeckung.

Aus der oben angeführten Begründung wird gegen diesen Bescheid Berufung erhoben."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. August 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, es liege kein begründeter Berufungsantrag vor. In der Berufung werde lediglich ausgeführt, daß die Dacheindeckung mit rotbraunen Ziegeln vorgenommen werde, "was einer Forderung entspricht". Diese Ausführung stelle keine taugliche Berufungsbegründung dar; daran könne auch der Baubescheid der Gemeinde, basierend auf einem Gemeinderatsbeschluß, nichts ändern, zumal Bauverfahren und Naturschutzverfahren getrennt voneinander durchzuführen seien. Daran vermöge auch diesbezüglich der Hinweis auf eine Stellungnahme des Bürgermeisters nichts zu ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Berufung habe einen begründeten Berufungsantrag enthalten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Auf die Stichhältigkeit und Tauglichkeit der Begründung kommt es nicht an. Auch untaugliche oder nicht stichhältige Gründe erfüllen das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0232 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Berufung der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, daß sie die Aufhebung des Auflagenpunktes 1 des erstinstanzlichen Bescheides und die Erlaubnis zur Verwendung rotbrauner Ziegel zur Dacheindeckung anstreben. Der Berufung ist aber auch zu entnehmen, womit sie dieses von ihnen angestrebte Ergebnis des Berufungsverfahrens begründen zu können meinen. Sie sind der Meinung, der baubehördliche Bescheid der Gemeinde gäbe ihnen das Recht, rotbraune Ziegel zur Dacheindeckung zu verwenden, weshalb eine gegenteilige Vorschreibung im naturschutzbehördlichen Verfahren unzulässig sei. Die Zulässigkeit einer rotbraunen Dacheindeckung meinen sie auch mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des Bürgermeisters in der naturschutzbehördliche Verhandlung stützen zu können. Schließlich wird auch darauf verwiesen, daß im Sichtbereich des zur naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragten Objektes der Beschwerdeführer mehrere Gebäude mit roter bis rotbrauner Dacheindeckung vorhanden sind. Aus diesem Hinweis ist unschwer die Auffassung der Beschwerdeführer abzuleiten, daß es dann, wenn andere Gebäude in der Nähe in dieser Farbe gedeckt seien, auch ihnen möglich sein müsse, eine Dacheindeckung mit dieser Färbelung zu verwenden.

Von einem Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann keine Rede sein. Ob die Umstände, die die Beschwerdeführer zur Stüzung ihres Berufungsantrages vorgebracht haben, auch stichhältig und tauglich sind, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden, da es darauf bei der Beantwortung der Frage, ob ein begründeter Berufungsantrag vorliegt, nicht ankommt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100175.X00

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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