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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch UNHCR geht in den Richtlinien zum Internationen Schutz Nr. 3: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C(5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge ("Wegfall der Umstände"-Klauseln) davon aus, dass der Wortlaut von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eine einzelfallbezogene Anwendung zulässt. UNHCR betont dabei aber, dass die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf. Dem entspricht die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und zu prüfen ist (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 27, mwN auf Vorjudikatur). Somit ist nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK entscheidend, dass die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Bereits dann kann der Asylberechtigte nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J07Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020