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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Der VwGH geht davon aus, dass es der Flüchtling nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, wenn jene Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des UNHCR zum Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK im Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, 2011, Rn. 135, wonach sich der Begriff "Umstände" auf grundlegende Veränderungen in dem Land bezieht, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. So weist UNHCR einleitend zu den Bestimmungen über die Beendigung des Flüchtlingsstatus allgemein darauf hin (Rn. 111), dass die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 GFK die Umstände definieren, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein, wobei diese Klauseln auf der Überlegung beruhen, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J02Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020