RS Vwgh 2020/6/29 Ro 2019/01/0014

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5

Rechtssatz

Bei den "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (vgl. jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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