RS Vwgh 2020/6/29 Ro 2019/01/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0286 E 1. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010014.J05

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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