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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die Revision der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2019, Zlen. 1. L517 2216953-1/6E und 2. L517 2217220-1/5E, betreffend Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei wurde durch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2020, Ro 2019/09/0013, klaglos gestellt. Die Revision war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090012.J00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020