TE Vfgh Erkenntnis 1996/3/6 B2154/94

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der AufschließungsgebietsV der Gemeinde Maria Wörth vom 27.10.92 mit E v 06.03.96, V168/95.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 432/6 KG Gemeinde Maria Wörth, welches mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 27. Oktober 1992 über die Festlegung von Aufschließungsgebieten gemäß §2 Abs11 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. April 1982, Zl. Verf-212/1/1982, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. für Kärnten 51/1982, als Aufschließungsgebiet festgelegt worden war.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. September 1994 wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 8. März 1994 abgewiesen, mit welchem der Antrag des J T auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft im Hinblick auf dessen Festlegung als Aufschließungsgebiet abgewiesen worden war.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, eine "Äußerung zur Beschwerde" werde "im Rahmen eines allfälligen Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens" erstattet werden. Die Gemeinde Maria Wörth teilte mit, sie schließe sich der Äußerung der Kärntner Landesregierung an.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 25. September 1995 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 27. Oktober 1992 über die Festlegung von Aufschließungsgebieten, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 4. bis 23. November 1992, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V168/95, hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war sohin aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2154.1994

Dokumentnummer

JFT_10039694_94B02154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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