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StVONorm
StVO 1960 §16 Abs1 litdRechtssatz
Darf die Behörde mit Recht annehmen, daß der Lenker das Tatbild des § 16 Abs 1 lit d StVO 1960 verwirklich hat, so ist eine Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Lenker zu seinem Verhalten sich durch das Bestreben hat bewegen lassen, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern oder seine vermeintliche Pflicht zur Beachtung von Leitlinien zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001475.X03Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020