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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AnerkennungsG 1874 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der 1. Dr. Guido C, 2. Ottilie K, 3. Bijan K,
4.
Mehmet N, 5. Dipl.Ing. Roland P, 6. Badieh P,
7.
Dipl.Ing. Iradj P, 8. Dr. Brigitte R, 9. Dkfm.Dr. Gerhard S, alle vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In ihrer am 31. Mai 1994 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten am 31. August 1981 beim Bundesminister für Unterricht und Kunst das Ansuchen um Anerkennung der Baha"i-Religion im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. 68 (AnerkG), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften gestellt. Weiters hätten sie am 7. September 1988 den Antrag gestellt, die Anerkennung der Baha"i-Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. 68, mittels Bescheid auszusprechen bzw. das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung festzustellen. Über diese Anträge habe die belangte Behörde nicht entschieden. Es werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge über die an den Bundesminister für Unterricht und Kunst gerichteten Anträge vom 31. August 1981 und 7. September 1988 selbst in der Sache erkennen und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Baha"i-Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. 68, feststellen.
Die Säumnisbeschwerde ist nach Aufhebung des in der Sache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1994, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf bescheidmäßige Feststellung im Sinne ihres oben wiedergegebenen Antrages zurückgewiesen wurde, durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 1995, K I-11/94-9) wiederum unerledigt.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Nach § 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998 (ausgegeben am 9. Jänner 1998) findet dieses Bundesgesetz auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt (der in der soeben zitierten Vorschrift bezogene § 3 regelt die Voraussetzungen eines Antrages der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Gesetz). Nach § 12 leg. cit. tritt dieses Bundesgesetz mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall, daß die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge einer Gesetzesänderung weggefallen und damit ihre Entscheidungspflicht untergegangen ist, die Auffassung vertreten, daß die Säumnisbeschwerde wegen des Verlustes der (ursprünglich vorhandenen) Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1991, Slg. 13.442/A, vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0317, vom 24. Februar 1993, Zl. 93/03/0008, vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0076, und vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0101, u. a.).
Die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Überlegungen (des näheren wird auf die Begründung insbesondere des erstzitierten Beschlusses verwiesen) sind entsprechend auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem eine nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde erfolgte Gesetzesänderung die Entscheidungsfrist (neuerlich) in Gang setzt (vgl. für den Fall des neuerlichen Beginnes der Entscheidungsfrist weiters den Beschluß vom 29. März 1994, Slg. 14.025/A).
Durch § 11 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 19/1998, wurde für die belangte Behörde eine am 10. Jänner 1998 beginnende Entscheidungsfrist in Gang gesetzt. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung liegt somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor; die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Verlustes der Berechtigung der Beschwerdeführer zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100074.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017