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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Die Ladung eines Zeugen unter Androhung der zwangsweisen Vorführung erfordert gemäß § 19 Abs 3 AVG 1950 nicht, dass der Zeuge zuvor einer Ladung zu Unrecht nicht Folge geleistet hat; bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder Vorliegen sonstiger begründeter Hindernisse, die den geladenen Zeugen vom Erscheinen abhalten, kommt lediglich die ANWENDUNG von Zwangsmitteln von Gesetzes wegen nicht in Betracht, nicht aber auch schon die die zwangsweise Vorführung (bloß) androhende Ladung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170046.X02Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020