RS Vwgh 1981/9/21 81/17/0046

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Veröffentlicht am 21.09.1981
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §33 Abs2

Rechtssatz

Die Ladung eines Zeugen unter Androhung der zwangsweisen Vorführung erfordert gemäß § 19 Abs 3 AVG 1950 nicht, dass der Zeuge zuvor einer Ladung zu Unrecht nicht Folge geleistet hat; bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder Vorliegen sonstiger begründeter Hindernisse, die den geladenen Zeugen vom Erscheinen abhalten, kommt lediglich die ANWENDUNG von Zwangsmitteln von Gesetzes wegen nicht in Betracht, nicht aber auch schon die die zwangsweise Vorführung (bloß) androhende Ladung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981170046.X02

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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