Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Strauss und Dr. Wippel sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, *****, Rechtsanwalt in *****, und *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 19/04 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über den Delegierungsantrag des Kammeranwalts nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 28. Mai 2019 erstattete der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland Disziplinaranzeige gegen die geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ***** Rechtsanwälte GmbH, *****, Rechtsanwalt in *****, *****, Rechtsanwalt in *****, und *****, Rechtsanwältin in *****. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs gemäß § 27 Abs 1 DSt beantragte der Kammeranwalt am 22. Oktober 2019, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil die Disziplinarbeschuldigte ***** Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland sei.
Aufgrund der Stellung einer der Angezeigten liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an den
Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477). Dem
Antrag war daher Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0119913), wobei die Sache an den
Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer Niederösterreich delegiert wird.
Textnummer
E128623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0290NS00001.19X.0622.000Im RIS seit
02.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020