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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. G H in W, vertreten durch Marschitz Petzer Telser Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Jänner 2020, Zl. LVwG-2019/33/0441-1, betreffend Mängelbehebungsauftrag an eine Fahrschule nach dem KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der Revisionswerber ist Inhaber einer Fahrschule. Im Rahmen dieses Betriebes wird auch LKW-Fahrunterricht angeboten, wobei zwei Schulfahrzeuge zum Einsatz kommen. Die gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 bescheidmäßig genehmigte Bezeichnung der Fahrschule lautet: „Fahrschule Z(...) H(...)“, wobei „H(...)“ für den Namen des Revisionswerbers als Inhaber der Fahrschule steht.
3 2. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber aufgetragen, bei den beiden in Gebrauch stehenden Schulfahrzeugen mehrere, näher genannte - teilweise seitlich teilweise frontal - auf der Karosserie angebrachte Schriftzüge, die jeweils Hinweise auf die Fahrschule bzw. auf den Revisionswerber enthielten, zu entfernen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, der in der Folge einige der Schriftzüge entfernte, Beschwerde.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der Beschwerde teilweise statt und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass bei einem der Schulfahrzeuge die Aufschrift „Z(...)“ vorne oberhalb der Windschutzscheibe zu entfernen sei. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.
6 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zusammengefasst aus, an der Front eines der Schulfahrzeuge befinde sich ein schwarzer Schriftzug „Fahrschule“ auf gelbem Grund sowie an den Seiten ein weißes „L“ auf blauem Grund. Oberhalb der Windschutzscheibe sei überdies die Aufschrift „Z(...)“ in schwarzer Schrift auf weißem Grund angebracht. Weder auf dem LKW selbst noch auf dessen Anhänger finde sich der gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 behördlich genehmigte Wortlaut der Fahrschule.
7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß § 112 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 sei in der Bezeichnung der Fahrschule jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen. Gemäß § 114 Abs. 3 KFG müssten für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der Aufschrift „Fahrschule“ in schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar sein. Die Aufschrift „Fahrschule“ dürfe durch zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt sein. Die Bezeichnung der Fahrschule müsse jedoch dem gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 genehmigten Wortlaut entsprechen.
8 Weiter schloss das Verwaltungsgericht, dass Werbeaufschriften prinzipiell zulässig seien, sodass die - nicht mehr revisionsgegenständlichen - Aufschriften auf den Seitenflächen des LKW erlaubt seien.
9 Die frontal oberhalb der Windschutzscheibe des LKWs angebrachte Aufschrift „Z(...)“ in schwarzer Schrift stehe jedoch optisch in direktem Zusammenhang mit dem ebenfalls frontal angebrachten Hinweis „Fahrschule“, womit der Eindruck erweckt werde, bei der Bezeichnung „Z(...)“ handle es sich um den Namen der Fahrschule. Neben dem Zweck der Erkennbarkeit des Umstandes, dass es sich um ein Schulfahrzeug handle und daher der Lenker noch nicht in Besitz einer Lenkberechtigung sei, solle die Bestimmung auch zur Information anderer Verkehrsteilnehmer über den Namen der Fahrschule dienen, der jedoch den Namen des Fahrschulbesitzers beinhalten müsse. Es müsse erkennbar sein, um welche Fahrschule es sich handle. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weshalb der Schriftzug „Z(...)“ an der Front zu entfernen sei. Die entsprechende Anordnung zur Behebung dieses Mangels im Sinne des § 114 Abs. 7 KFG 1967 durch die belangte Behörde sei daher zu Recht erfolgt.
10 Die ordentliche Revision sei zulässig, da hinsichtlich der maßgeblichen Fragestellung, welche Beschriftung auf Fahrschulautos neben den verpflichtenden Hinweisen „L“ und „Fahrschule“ zulässig sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.
11 3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die ordentliche Revision.
12 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
13 4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies ist so zu verstehen, dass eine ordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung über das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG, von denen die Behandlung der Revision abhänge, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird und in der ordentlichen Revision unter Zulässigkeitserwägungen keine anderen derartigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung konkret dargelegt werden (vgl. VwGH 25.2.2020, Ro 2018/11/0012-0025, mit Verweis auf VwGH 15.12.2016, Ro 2016/11/0003).
17 4.1 Die Revision verweist in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf diejenige des Verwaltungsgerichts.
18 4.2 Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule“ in schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar sein; die Aufschrift „Fahrschule“ darf durch zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt sein (§ 114 Abs. 3 erster Satz KFG 1967). Gemäß § 114 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 muss die Bezeichnung der Fahrschule dem gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 genehmigten Wortlaut entsprechen.
19 4.3 Soweit die Revision mit ihrem bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts meint, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergebe sich aus der fehlenden Rechtsprechung zur Frage, welche Beschriftungen neben den verpflichtenden Tafeln gemäß § 114 Abs. 3 KFG 1967 zulässig seien, so steht einer solchen Annahme angesichts der einzigen verbliebenen Verpflichtung zur Entfernung der frontalen Aufschrift „Z(...)“ die eindeutige Rechtslage entgegen, derzufolge die Anführung des Namens der Fahrschule auf dem Fahrzeug zwar nicht geboten ist, der Name aber, falls er angeführt wird, dem behördlich genehmigten Wortlaut zu entsprechen hat (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/11/0008, mwN, und VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102).
20 Die rein fallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der über dem Text “Fahrschule“ angebrachte Schriftzug „Z(...)“ oberhalb der Windschutzscheibe sei aufgrund der optischen Gestaltung der Front des Fahrzeuges insgesamt als - nicht dem Gesetz entsprechende - Bezeichnung der Fahrschule zu verstehen, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Eine solche Rechtsfrage vermag die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage - wie hier - vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092). Der insofern klare Wortlaut des § 114 Abs. 3 KFG 1967, wonach die am Fahrzeug angebrachte Bezeichnung der Fahrschule dem gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 genehmigten Wortlaut entsprechen müsse, bedarf keiner Erläuterung durch den Verwaltungsgerichtshof.
21 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110009.J00Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020